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Satzung der

IZW – Initiative Zukunft Wirtschaft e.V.

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen IZW – Initiative Zukunft Wirtschaft Deutschland. IZW bildet eine branchenübergreifende Plattform für Unternehmen und Verbände, um deren Sichtbarkeit und Wahrnehmung zu erhöhen. Nach Eintragung in das Vereinsregister trägt der Verein den Zusatz „e.V.“.

  2. Sitz des Vereins ist Memmingen. Seine Postadresse wird von dem/der jeweiligen Vorsitzenden festgelegt und von ihr/ihm dem Registergericht mitgeteilt.

  3. Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Memmingen eingetragen.

  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Vereinszweck

Der Vereinszweck der IZW – Initiative Zukunft Wirtschaft Deutschland ist eine Plattform für Unternehmen und Verbände (auch Arbeitnehmerverbände) zu schaffen, um die Öffentlichkeit, öffentliche Gremien und Institutionen über zu verbessernde wirtschaftliche Rahmenbedingungen und die Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation branchenübergreifend zu informieren sowie Veränderungen einzufordern.


Diese Initiative IZW – Initiative Zukunft Wirtschaft Deutschland ist eine unparteiische Initiative. Sie wird von Unternehmer/-innen, insbesondere mittelständischen Familienunternehmen initiiert, um sich für die Zukunftsfähigkeit Deutschlands, seiner Wirtschaft und Gesellschaft nachhaltig einzusetzen.


Das Wohl unserer Familien ist unser Hauptanliegen und kann nur durch die Sicherung von Arbeitsplätzen und Unternehmen erreicht werden. Der Garant dafür ist der deutsche Mittelstand.


Durch die Initiative IZW – Initiative Zukunft Wirtschaft Deutschland sollen die Sichtbarkeit und Wahrnehmung der Bedeutung insbesondere des Mittelstandes und der Familienunternehmen branchenübergreifend gestärkt werden.

Das Wirken des Vereins soll nicht ausschließlich den Mitgliedern, sondern allen Unternehmen und Beschäftigten mit ihren Familien branchenübergreifend zugutekommen.


Wir stehen auf für unseren Standort Deutschland

  1. Für eine lebenswerte Zukunft in einem freiheitlichen, demokratischen Europa.

  2. Für den Erhalt unseres Wohlstandes und unserer Kultur.

  3. Für die Vereinbarung von Klimaschutz und sozialer Gerechtigkeit.

  4. Für mehr Mut und Tempo in der Politik bei der Umsetzung notwendiger Maßnahmen.

  5. Für geregelte Einwanderung und schnelle Zuführung in den Arbeitsmarkt und Entlastung unserer Sozialsysteme.

  6. Gegen Vernichtung von Arbeitsplätzen und Existenzen.

  7. Gegen Behördenwillkür und überbordende Bürokratie.

  8. Gegen technologiefeindliche Ideologien.

  9. Gegen eine Verdrossenheit erzeugende Parteienpolitik.

 

IZW ist eine unparteiische, nicht am Profit orientierte Organisation.

 

§3 Vereinsmittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Angemessene Auslagen können vom Verein erstattet werden. Darüber entscheidet mehrheitlich der Vorstand des Vereins.

Der Jahresabschluss ist durch einen Steuerberater anzufertigen, der nicht Vereinsmitglied ist.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können werden:

  2. Natürliche Personen, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen und sie durch ihre Mitgliedschaft fördern.

  3. juristische Personen und sonstige Personen-Zusammenschlüsse.

  4. Der Beitritt setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die eventuelle Ablehnung bedarf keiner Begründung. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des in der Beitragsordnung festgelegten Jahresbeitrages. Für das Jahr des Beitritts ist der volle Jahresbeitrag zu bezahlen. Näheres regelt eine Beitragsordnung, die erstmalig vom Vorstand jeweils spätestens bis 30.06. des laufenden Geschäftsjahres mit Wirkung zum neuen Geschäftsjahr verabschiedet und bekannt gemacht wird.

  5. Die Mitgliedschaft endet:
    durch Kündigung seitens des Vereinsmitglieds. Diese ist schriftlich zu erklären und ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres wirksam.
    - durch Ausschluss.
    - bei natürlichen Personen durch Tod.
    - bei juristischen Personen mit deren Auflösung.

  6. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann insbesondere dann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung eines fälligen Mitgliedsbeitrags in Verzug ist. Die Kündigung darf frühestens nach erfolgloser Frist von 30 Kalendertagen nach Absendung des zweiten Mahnschreibens erfolgen, in dem die Kündigung angekündigt wird. Die Kündigung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

  7. Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn ein Mitglied erheblich den Vereinsfrieden stört oder den Zielen des Vereins grob zuwiderhandelt. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Vorher hat eine schriftliche oder mündliche Anhörung zu erfolgen. Eine gerichtliche Anfechtung des Ausschlusses durch das Mitglied ist nur innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Ausschlussmitteilung möglich. Im Falle der gerichtlichen Anfechtung des Ausschlusses ruhen für die Dauer des Gerichtsverfahrens alle Vereinsämter des Mitglieds. Die Pflicht zur Zahlung des Vereinsbeitrages bleibt bis Abschluss des gerichtlichen Verfahrens erhalten.

  8. Eine Kündigung oder ein Ausschluss lassen die bisher entstandenen Beitragspflichten des Mitglieds unberührt.

  9. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung natürliche Personen, die sich in besonderer Weise um die Ziele und/oder den Verein verdient gemacht haben, zur Ehrenmitgliedschaft vorschlagen. Ebenso kann der Vorstand der Mitgliederversammlung vorschlagen, die Ehrenmitgliedschaft zu entziehen, wenn sich die besonderen Verdienste des Mitglieds als unzutreffend oder als nicht mehr gegeben erweisen. Die Mitgliederversammlung entscheidet jeweils mit einfacher Mehrheit.

  10. Der Vorstand kann über die vorläufige Aufnahme von Fördermitgliedern entscheiden und einen verringerten Beitrag verhandeln. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft und Beitragshöhe. Fördermitglieder haben keine Stimme bei der Mitgliederversammlung.

 

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, sich in alle Aktivitäten einzubringen und die vom Verein gewonnenen Erkenntnisse für sich zu nutzen, sofern die Mitgliederversammlung keinen anderen Umgang damit beschließt.

  2. Ehrenmitglieder sind vom Vereinsbeitrag befreit. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder. Es wird von ihnen erwartet, dass sie die Ziele und Interessen des Vereins in besonderer Weise fördern und auch öffentlich vertreten.

  3. Alle Mitglieder sind zur aktiven Mitarbeit im Verein zur Erreichung der Vereinsziele verpflichtet. Dies betrifft insbesondere die Mitwirkung in Vereinsorganen.

 

§6 Organe

Die Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung

der Vorstand

der/die Präsident/in

der Beirat

die Fachausschüsse / Expertengremien

die Geschäftsführung

  1. Gegebenenfalls können alle Organe eine Aufwandsentschädigung erhalten. Falls eine Aufwandsentschädigung gewährt wird, richtet sie sich nach Aufgabenstellung und dem darzulegenden Arbeitsaufwand. Eine mögliche Aufwandsentschädigung erfolgt abhängig von der Liquiditätssituation des Vereins und nur, wenn sichergestellt ist, dass alle organisatorisch notwendigen Kosten, inkl. dieser Aufwandsentschädigung, beglichen werden können. Dazu legt der Vorstand der Mitgliederversammlung ein jährliches Budget vor.

  2. Reisekosten und Spesen in Verbindung mit der Wahrnehmung des Amtes werden auf Wunsch und auf Grundlage der Reisekostenrichtlinie des Vereins vergütet. Die Reisekostenrichtlinie orientiert sich am Bundesreisekostengesetz.

 

§7 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie tritt jährlich einmal zusammen und wird vom Vorstand einberufen. Der Vorstand kann darüber hinaus darüber hinaus nach Bedarf weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens ¼ der Mitglieder dies verlangt oder der Vorstand dies für notwendig erachtet. Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Gäste können von der Mitgliederversammlung zugelassen werden.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: Wahl und Abwahl des/der Präsidenten/in

Wahl und Abwahl des Vorstandes und des Beirates

Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplanes

Beschlussfassung über den Jahresabschluss

Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes

Entlastung des Vorstandes und des Beirates

Entlastung der Kassenprüfer

Änderungen der Satzung

Beschlussfassung über Auflösung des Vereins

  1. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zu übersenden. Sie kann nur im Einvernehmen mit allen in der Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen Mitgliedern erweitert werden. Die Einladung erfolgt in digitaler Form.

  2. Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz, digital oder hybrid stattfinden.

  3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, bis auf Fördermitglieder eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden, sofern alle fälligen Mitgliedsbeiträge vollständig bezahlt wurden. Stimmübertragungen auf ein anderes Mitglied sind zulässig, jedoch darf ein einzelnes Mitglied nicht mehr als vier Stimmen auf sich vereinigen.

  4. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Schriftführer ist eines der Vorstandsmitglieder; sollte nur ein Vorstandsmitglied oder keines anwesend sein, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist die Zustimmung von ¾ aller Mitglieder erforderlich. Sollten nicht genügend Stimmen anwesend sein, so ist eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, in der für den gleichen Satzungsänderungsantrag zur Entscheidung ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen ausreichend sind.

  6. Die Mitgliederversammlung ist unter Beachtung von 7. ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder beschlussfähig.

  7. Sollen Satzungsänderungen bei der Mitgliederversammlung beraten und beschlossen werden, muss dies auf der Tagesordnung explizit aufgeführt werden. Der Inhalt von Anträgen auf Satzungsänderungen ist allen Mitgliedern mit der Einladung der Versammlung zuzuleiten.

  8. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Der Antrag ist mindestens 5 Arbeitstage vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Satzungsänderungsanträge sind gemäß § 9. zu handhaben. Dieser hat den Antrag der Tagesordnung beizufügen. Der Vorstand kann abstimmen lassen, ob der Antrag behandelt werden soll.

  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein schriftliches Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

§8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, einem/r stellvertretenden Vorsitzenden, sowie dem/der Schatzmeister/in. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der Vorstandsvorsitzende führt grundsätzlich die Geschäfte des Vereins, er kann sich hierbei, in Abstimmung mit dem Vorstand, durch einen Dritten unterstützen lassen.

  2. Der Vorstand kann zusätzlich bis zu drei weitere Vorstandsmitglieder aus dem Kreis der Vereinsmitglieder nach kooptieren. Die Kooptierung gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

  3. Der Vorstandsvorsitzende kann den Verein einzeln vertreten. Weitere Vorstandsmitglieder können den Verein nur mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder mit dem Vorstandsvorsitzenden gemeinsam vertreten.

  4. Der Vorstandsvorsitzende übernimmt gleichzeitig das Amt des/der Präsidenten/in.

  5. Bei Gründung wird der Vorstand zunächst aus den Reihen der Gründungsmitglieder gewählt und bleibt bis zur ersten Mitgliederversammlung im Amt. Bei der ersten Mitgliederversammlung wird der Vorstand dann von der Mitgliederversammlung gewählt.

  6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

  7. Der Vorstand wird jeweils für zwei Jahre berufen. Er bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur nächsten Neuwahl im Amt. Die Amtszeit kann in Zwei-Jahres-Schritten beliebig verlängert werden. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wird ein Vorstandsamt niedergelegt, übernimmt ein

  8. Auf der nächsten Mitgliederversammlung ist ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.

  9. Die Vorstandsmitglieder können gegebenenfalls eine Aufwandsentschädigung erhalten. Wird eine Aufwandsentschädigung gewährt, richtet sie sich nach Aufgabenstellung und dem darzulegenden Arbeitsaufwand.

  10. Die Reisekosten und Spesen der Vorstandsmitglieder in Verbindung mit der Wahrnehmung des Amtes werden auf Wunsch und auf Grundlage einer entsprechenden Reisekostenrichtlinie des Vereins, die sich am Bundesreisekostengesetz orientiert, vergütet.

 

§9 Präsident/in

Dem Verein steht ein/e Präsident/in vor.

  1. Der/Die Präsident/in ist Mitglied des Vorstandes.

  2. Der Vorstandsvorsitzende übernimmt das Amt des/der Präsidenten/in.

  3. Bei Gründung übernimmt der Vorstandsvorsitzende das Amt des/der Präsidenten/in bis zur ersten Mitgliederversammlung.

  4. Bei der ersten Mitgliederversammlung wird der/die Präsident/in aus den Reihen des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt.

 

§10 Beiräte

Mitglied eines Beirates kann jedes Mitglied werden, das sich zu den Zielen des Vereins bekennt und als Unternehmer, Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder oder Führungskraft von Unternehmen, Verbänden und Institutionen oder als Wissenschaftler oder in einem anderen beratenden Beruf tätig ist. Die Ernennung zum Beiratsmitglied erfolgt durch den Vorstand.

Zusätzlich können Nichtmitglieder in den Beirat berufen werden, welche notwendige Expertise für wesentliche Themen haben, von denen die Mitglieder betroffen und die für den Vereinszweck wesentlich sind.

§ 11 Fachausschüsse / Expertengremien

Die Fachausschüsse fungieren als fachlich operierende Einheiten, in denen Schwerpunktthemen bearbeitet werden. Die Arbeit erfolgt projektartig, d.h. bei Gründung eines Fachausschusses ist eine Projektbeschreibung zu erstellen, aus der mindestens die Projektziele, der Zeitplan und voraussichtlichen Kosten hervorgehen.

Über die Einrichtung, Aufrechterhaltung und personelle Besetzung sowie die Auflösung der Fachausschüsse und ihre finanzielle Ausstattung entscheidet grundsätzlich die Mitgliederversammlung. Fachausschüsse können vorläufig auch durch den Vorstand eingerichtet und beendet werden.

Fachausschüsse können sich spontan aus der Vereinsarbeit gründen. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, an den Fachausschüssen mitzuwirken. Es kann auch die Teilnahme von Nichtmitgliedern und beauftragten Dienstleistern notwendig sein, worüber der Vorstand entscheidet.

Die Fachausschüsse berichten der Mitgliederversammlung; sie unterrichten den Vorstand regelmäßig, mindestens 4 x pro Jahr über ihre Tätigkeit.

§12 Geschäftsführung

  1. Der Vorstand kann zur Leitung für die Geschäfte und der laufenden Verwaltung und zur Unterstützung der Aufgaben des Vorstandes eine oder mehrere Personen als besonderen Vertreter nach § 30 BGB mit Vertretungsbefugnis ausstatten und diesen erlauben, allein oder zu mehreren rechtsverbindlich Unterschriften für den Verein zu leisten.

  2. Eine solche Berufung bedarf der Zustimmung durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit. Ebenso die Abberufung.

 

§13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

  2. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der gesamten Stimmanzahl der Mitglieder erforderlich.

  3. Sollten zur Entscheidung zur Auflösung nicht mindestens 4/5 der Mitgliederstimmen anwesend sein, so ist die Sitzung binnen 4 Wochen zu wiederholen. Hier genügt die 4/5 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dies gilt nicht, wenn weniger als 25 % der Mitglieder ihre Stimmen abgeben.

  4. Sollte in beiden Mitgliederversammlungen keine Entscheidung möglich sein, entscheidet der Vorstand über die Auflösung. Hierzu ist Einstimmigkeit nötig.

  5. Ist die Auflösung beschlossen, so wird der Verein liquidiert. Liquidator ist der/die Vorsitzende, bei Verhinderung oder Nichtbereitschaft der Übernahme des Amtes der/die stellvertretende Vorsitzende.

  6. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Organisation, die durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu bestimmen ist. Wenn die Mitgliederversammlung keine Regelung getroffen hat, fällt das Vermögen an den Fiskus des Bundeslandes, in dem der Verein seinen Sitz hat. Das Vermögen darf nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.

 

§14 Schlussbestimmungen

Sofern diese Satzung Formulierungen und/oder Bestimmungen enthält, die einer Eintragung in das Vereinsregister aus rechtlichen Gründen entgegenstehen, ist der Vorstand berechtigt, durch eine gemeinsame Mehrheitsentscheidung und Beschlussfassung die erforderlichen Änderungen vorzunehmen, die für die Eintragung in das Vereinsregister erforderlich sind. Hierbei soll die vorzunehmende Änderung der ursprünglichen Zielsetzung oder Regelung möglichst nahekommen. Die Änderungen sind der nächsten Mitgliederversammlung zur Zustimmung vorzulegen.

Gründungsdatum: 24.11.2023

Änderungsdatum: 11.12.2023

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